Scheinselbständige
Der Begriff der Scheinselbständigkeit ist dann gegeben, falls eine erwerbstätige Person sich als ein selbständiger UnternehmerIn deklariert, obwohl sie von der rechtlichen Position her zu den abhängigen Beschäftigten zählt, also AngestellteR ist. Es herrscht demzufolge kaum Autonomie hinsichtlich inhaltlicher Gestaltungsfreiheit, Vertragsgestaltung, Bezahlung, Wahl des Arbeitsplatzes und der Arbeitszeit, da sie vorgegeben wird. Ein Grenzfall zwischen abhängiger Beschäftigung und Scheinselbständigkeit wären beispielsweise Franchiseunternehmen.
Im Wesentlichen kann unter folgenden Punkten Scheinselbständigkeit vorliegen:
- Die Person arbeitet nur für einen Auftraggeber
- Es gibt keine unternehmerische Aktivität am Markt (weder Buchführung, Vermarktung, Betriebsmittel, Unternehmensplan, noch eigene Werkstücke etc.)
- Der Arbeitsplatz sowie die Arbeitszeiten sind fest vorgegeben
- Es gibt im Unternehmen andere Personen, die ähnliche oder gleiche Arbeit verrichten.
Nach dem Sozialversicherungsrecht gelten diese Personen als ArbeitnehmerInnen und müssten somit die vollen Beiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege und Arbeitslosenversicherung entrichten. In Österreich wird das Thema Scheinselbständigkeit erst in den letzten Jahren aktuell, während es in Deutschland schon seit ca. 10 Jahren intensiv diskutiert wird. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 wurden von einer Kommission Lösungsvorschläge und eindeutige Grenzziehungen erarbeitet, um Scheinselbständigkeit von tatsächlicher Selbständigkeit abzugrenzen. Auch wurden Gegenmaßnahmen entwickelt: so kann etwa der Arbeitgeber rückwirkend bis zu 4 Jahre zur Rückzahlung des Arbeitnehmer sowie des Arbeitgeberanteils der Sozialvesicherung verpflichtet werden, was der Scheinselbständigkeit vorbeugen soll.
Der Problemstatus der Scheinselbständigkeit äußert sich zunehmend in Verbindung mit landesüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU. Laut neuen Zahlen gibt es über 23 Millionen Scheinselbständige in Europa, so Dr. Renate Kammleitner von der Arbeiterkammer Oberösterreich in einer Rede vor dem österreichischen Parlament. In Österreich wird Scheinselbständigkeit vor allem in Verbindung mit Arbeitnehmern aus den neuen EU – Ländern in Verbindung gebracht.
So spricht die Wirtschaftskammer von über 4611 Gewerbeberechtigungen, wovon 3460 an polnische Staatsbürger ausgegeben wurden. Die meisten Berechtigungen wurden im Bereich des Gewerbes "Verspachtelung von bereits montierten Gipskartonplatten" und für das "Aufstellen von mobilen Sichtschutzwänden" erteilt. Hierbei liegt offensichtlich ein dringender Verdacht auf Umgehung von bestehenden Arbeitsgesetzen vor. Mit dem Sozialbetrugsgesetz, seit 1. März 2005 in Kraft getreten, hat die Legislatur jedoch mittlerweile ein Mittel in der Hand, um die zunehmende Scheinselbständigkeit zu bekämpfen.
Weitere Informationen und Quellen: Ein Wikipedia Artikel zum Thema Scheinselbständigkeit Eine Homepage einer deutschen Anwaltskanzlei, im Downloadbereich befinden sich zahlreiche Hinweise zum Thema Scheinselbständigkeit Die EU-Dienstleistungsrichtlinie und deren Konsequenzen für Österreich“, Parlamentarische Enquete des Bundesrates, Donnerstag, 20. April 2006, (Stenographisches Protokoll) Ein Bericht der WKÖ zu Scheinselbständigkeit Weitere Artikel zum Thema:
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